Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-06, 2 A 922/21

2 A 922/21Verwaltungsgericht06.08.2021

Regest

Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 BauNVO reicht jeder Tierhaltungszweck aus, solange es sich nicht um eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung handelt. Ein im privaten Umfeld gehaltener „Diensthund“ eines Soldaten oder Polizisten (hier: Spürhund der Bundeswehr) ist baurechtlich nicht anders zu behandeln als ein „normaler“ Hund. Auch die Haltung eines solchen Diensthundes dient der beiderseitigen Freizeitgestaltung. Zugleich ist die außerdienstliche Haltung eines auch im Dienst eingesetzten Hundes funktionell der Hauptanlage, dem Wohnhaus, zu- und untergeordnet. Ein für den Hund errichteter Zwinger ist demgemäß keine Haupt- sondern eine Nebenanlage.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 922/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-06

Aktenzeichen: 2 A 922/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0806.2A922.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: BauO NRW § 74; BauNVO § 14 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2

Leitsätze

Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 BauNVO reicht jeder Tierhaltungszweck aus, solange es sich nicht um eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung handelt.

Ein im privaten Umfeld gehaltener „Diensthund“ eines Soldaten oder Polizisten (hier: Spürhund der Bundeswehr) ist baurechtlich nicht anders zu behandeln als ein „normaler“ Hund. Auch die Haltung eines solchen Diensthundes dient der beiderseitigen Freizeitgestaltung.

Zugleich ist die außerdienstliche Haltung eines auch im Dienst eingesetzten Hundes funktionell der Hauptanlage, dem Wohnhaus, zu- und untergeordnet. Ein für den Hund errichteter Zwinger ist demgemäß keine Haupt- sondern eine Nebenanlage.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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