Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-03, 19 B 1095/21

19 B 1095/21Verwaltungsgericht03.08.2021

Regest

Der landesverfassungsrechtliche Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen ist mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1095/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-03

Aktenzeichen: 19 B 1095/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.19B1095.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1

Leitsätze

Der landesverfassungsrechtliche Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen ist mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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