Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-03, 19 A 3046/20.A

19 A 3046/20.AVerwaltungsgericht03.08.2021

Regest

1. Die Vernehmung von Angehörigen eines anderen Staates in dessen Staatsgebiet durch deutsche Konsularbeamte ist völkerrechtlich grundsätzlich nur zulässig, soweit eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt. 2. Nach der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt dabei nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3046/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-03

Aktenzeichen: 19 A 3046/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.19A3046.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. Die Vernehmung von Angehörigen eines anderen Staates in dessen Staatsgebiet durch deutsche Konsularbeamte ist völkerrechtlich grundsätzlich nur zulässig, soweit eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt.
    1. Nach der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt dabei nicht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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