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16 E 579/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-03, 16 E 579/21
16 E 579/21Verwaltungsgericht03.08.2021
1. Privatpersonen steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen. 2. Eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann nicht durch die Anbringung einer qualifizierten Containersignatur erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges formbedürftiges Dokument in einem – qualifiziert – signierten Container übermittelt wird.
Entscheidungsdatum: 2021-08-03
Aktenzeichen: 16 E 579/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.16E579.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: VwGO § 55a; ERVV § 4
Privatpersonen steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen.
Eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann nicht durch die Anbringung einer qualifizierten Containersignatur erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges formbedürftiges Dokument in einem – qualifiziert – signierten Container übermittelt wird.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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