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16 B 1733/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-28, 16 B 1733/19
16 B 1733/19Verwaltungsgericht28.07.2021
Auf Maßnahmen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz finden weder die EU-Grundrechte-Charta noch die Datenschutz-Grundverordnung Anwendung. Daher ist ein Anspruch auf Kopie der in einer Sicherheitsakte enthaltenen personenbezogenen Daten weder nach den Art. 7 und 8 GrCh noch gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegeben.
Entscheidungsdatum: 2021-07-28
Aktenzeichen: 16 B 1733/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0728.16B1733.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: DSGVO Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a), Art. 15 Abs. 3; EUV Art. 4 Abs. 2 Satz 3; GrCh Art. 8, 51 Abs. 1
Auf Maßnahmen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz finden weder die EU-Grundrechte-Charta noch die Datenschutz-Grundverordnung Anwendung. Daher ist ein Anspruch auf Kopie der in einer Sicherheitsakte enthaltenen personenbezogenen Daten weder nach den Art. 7 und 8 GrCh noch gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegeben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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