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4 B 1809/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-26, 4 B 1809/20
4 B 1809/20Verwaltungsgericht26.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-26
Aktenzeichen: 4 B 1809/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0726.4B1809.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.11.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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