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8 B 1088/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-20, 8 B 1088/21.AK
8 B 1088/21.AKVerwaltungsgericht20.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-20
Aktenzeichen: 8 B 1088/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0720.8B1088.21AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 86/21.AK gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2021 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 109.944,08 Euro festgesetzt.
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