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12 A 395/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-12, 12 A 395/18
12 A 395/18Verwaltungsgericht12.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-12
Aktenzeichen: 12 A 395/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0712.12A395.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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