Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-09, 1 A 24/18

1 A 24/18Verwaltungsgericht09.07.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 24/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-09

Aktenzeichen: 1 A 24/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0709.1A24.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. November 2017 wird teilweise geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verpflichtet worden ist, über die Bewerbung der Klägerin, den für den Beigeladenen vorgesehenen Dienstposten „Ermittlungsbeamter/-in“ (A 10 – 12 BBesO) mit ihr zu besetzen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit diese bereits rechtkräftig ist, wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 4/6, die Beklagte und die frühere Beigeladene zu 2. zu je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die frühere Beigeladene zu 2. zu je 1/6. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der früheren Beigeladenen zu 2. trägt die Klägerin zu 1/2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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