Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-05, 13 B 93/21.NE

13 B 93/21.NEVerwaltungsgericht05.07.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 93/21.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-05

Aktenzeichen: 13 B 93/21.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0705.13B93.21NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller zu 2., 3., 6. und 8.-10. wird Abs. 14 Satz 4 der Anlage 2 VergabeVO NRW in der Fassung vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060) im Wege einstweiliger Anordnung insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als er für das Örtliche Vergabeverfahren auf die „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 verweist. Die Anträge der Antragsteller zu 1., 4., 5. und 7. werden abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2., 3., 6. und 8.-10., die übrigen Antragsteller tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten tragen der Antragsgegner zu 6/10 und die Antragsteller zu 1., 4., 5. und 7. zu jeweils 1/10.

Der Streitwert wird für das Anordnungsverfahren auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

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