Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-01, 10 D 35/19.NE

10 D 35/19.NEVerwaltungsgericht01.07.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 D 35/19.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-01

Aktenzeichen: 10 D 35/19.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0701.10D35.19NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. „O./I.-straße“ der Stadt X. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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