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2 D 66/19.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-29, 2 D 66/19.NE
2 D 66/19.NEVerwaltungsgericht29.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-29
Aktenzeichen: 2 D 66/19.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0629.2D66.19NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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