Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-28, 1 A 1417/21

1 A 1417/21Verwaltungsgericht28.06.2021

Regest

1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer nachweist, eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben. Die Kontaktaufnahme zu lediglich zwei Prozessvertretern genügt hierfür nicht. 2. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1417/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-28

Aktenzeichen: 1 A 1417/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0628.1A1417.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: ZPO §78b Abs.1; VwGO §67 Abs.4 Satz 1; EU-GrRCh Art.47 Abs.2 Satz 2; Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 Art.6; Internationaler Pakt über bürgerl. u. politische Rechte v. 19.12.66 Art.14 Abs.5

Leitsätze

  1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer nachweist, eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben. Die Kontaktaufnahme zu lediglich zwei Prozessvertretern genügt hierfür nicht.

  2. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

  1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

  2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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