Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-28, 15 A 363/20

15 A 363/20Verwaltungsgericht28.06.2021

Regest

1. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse gegeben, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es insbesondere hinreichend substantiierter Darlegungen zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe. Eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vermittelt kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. 2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nur auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden sollen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 363/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-28

Aktenzeichen: 15 A 363/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0628.15A363.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

Leitsätze

    1. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse gegeben, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es insbesondere hinreichend substantiierter Darlegungen zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe. Eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vermittelt kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
    1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nur auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden sollen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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