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15 B 152/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-25, 15 B 152/21
15 B 152/21Verwaltungsgericht25.06.2021
1. Gegenstand und Bezugspunkt der spiegelbildlichen Abbildung bei der Bildung von Ausschüssen eines Gemeinderats ist das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte, die sich zur Wahl der Gemeindevertretung gestellt und zwischen denen die Wähler entschieden haben, und nicht das der politischen Mehrheiten, die sich erst nach der Wahl in der Gemeindevertretung durch Koalitionsabreden gebildet haben. 2. Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz, der das Organisationsermessen des Rates begrenzt, gebietet nicht, dass die Kräfteverhältnisse im Plenum in den Ausschüssen optimal abgebildet werden. 3. Die Festsetzung einer ungeraden Anzahl von Sitzen ist zur Vermeidung einer Patt-situation in den Ausschüssen ermessensgerecht. 4. Aus dem Grundsatz der Organtreue als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses folgt, dass eine Ratsfraktion, die geltend macht, der Fraktionsaustritt eines Ratsmitglieds begründe eine wesentliche Änderung des Kräfteverhältnisses der Fraktionen im Rat, der durch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen Rechnung zu tragen sei, dies vor einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zunächst gegenüber dem Rat zu rügen hat. 5. Die verfassungsrechtliche Fundierung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes hat zur Konsequenz, dass Veränderungen der Kräftekonstellationen in der Zusammensetzung des Gemeinderates während der Wahlperiode grundsätzlich durch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen nachvollzogen werden müssen, wenn sie wesentlich sind. 6. Der Fraktionsaustritt eines Ratsmitglieds dürfte immer schon dann zu einer wesentlichen und damit anpassungsbedürftigen Abweichung führen, wenn eine dem geänderten Kräfteverhältnis der Ratsfraktionen und -gruppen entsprechende Neubesetzung von Ausschüssen nach Maßgabe des schon bei ihrer ursprünglichen Besetzung zugrunde gelegten Zählverfahrens gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 6 GO NRW (Hare/Niemeyer) zu einer Änderung der Sitzzuteilung an die Fraktionen führen würde und diese - unabhängig von gebildeten Koalitionen - geeignet wäre, neue Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen in den Ausschüssen herbeizuführen.
Entscheidungsdatum: 2021-06-25
Aktenzeichen: 15 B 152/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0625.15B152.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GO NRW § 40 Abs. 2; GO NRW § 50 Abs. 3
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu 1/3.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
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