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2 A 1547/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-24, 2 A 1547/20
2 A 1547/20Verwaltungsgericht24.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-24
Aktenzeichen: 2 A 1547/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0624.2A1547.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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