Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-23, 1 A 435/20

1 A 435/20Verwaltungsgericht23.06.2021

Regest

1. Die Abdienquote steht zu den persönlich ersparten Aufwendungen eines Soldaten für das von seinem Dienstherrn finanzierte Studium in keinem Bezug und kann sich daher gegenüber einem auf diese Kosten gerichteten Rückforderungsbegehren nicht anspruchsmindernd auswirken. 2. Die Gleichbehandlung von Soldaten, die unmittelbar nach ihrem Studienabschluss als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, und solchen, die vor der Anerkennung zunächst für mehrere Monate oder Jahre ihren Dienst erfüllen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG 3. Der Dienstherr ist nicht gehalten, das ihm zustehende Ermessen bei der Rückforderung von Ausbildungskosten dahingehend auszuüben, die ihm unbekannten wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären und besonders zu würdigen, wenn der Soldat trotz Aufforderung keine Angaben gemacht hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 435/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-23

Aktenzeichen: 1 A 435/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0623.1A435.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art.3 Abs.1; GG Art.4 Abs.3; SG §56 Abs.4 Satz 1 Nr.1; SG §56 Abs.4 Satz 3

Leitsätze

    1. Die Abdienquote steht zu den persönlich ersparten Aufwendungen eines Soldaten für das von seinem Dienstherrn finanzierte Studium in keinem Bezug und kann sich daher gegenüber einem auf diese Kosten gerichteten Rückforderungsbegehren nicht anspruchsmindernd auswirken.
    1. Die Gleichbehandlung von Soldaten, die unmittelbar nach ihrem Studienabschluss als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, und solchen, die vor der Anerkennung zunächst für mehrere Monate oder Jahre ihren Dienst erfüllen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG
    1. Der Dienstherr ist nicht gehalten, das ihm zustehende Ermessen bei der Rückforderung von Ausbildungskosten dahingehend auszuüben, die ihm unbekannten wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären und besonders zu würdigen, wenn der Soldat trotz Aufforderung keine Angaben gemacht hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 29.480,32 Euro festgesetzt.

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