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19 A 2908/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-22, 19 A 2908/18
19 A 2908/18Verwaltungsgericht22.06.2021
1. Eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, darf im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (wie BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 ‑, BVerwGE 167, 60, juris, Rn. 19). 2. Hat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Folge, dass der Einbürgerungsbewerber Rechte an einem dort gelegenen Grundstück veräußern muss, so entsteht ihm daraus nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt (wie OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, NWVBl 2010, 279, juris, Rn. 55). 3. Etwaige finanzielle Verluste, die auf Vermögensdispositionen beruhen, die der Einbürgerungsbewerber erst während des laufenden Einbürgerungsverfahrens oder nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde getroffen hat und auf die er in zumutbarer Weise hätte verzichten können, begründen keinen erheblichen Nachteil im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.
Entscheidungsdatum: 2021-06-22
Aktenzeichen: 19 A 2908/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0622.19A2908.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; StAG § 10 Abs. 2; StAG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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