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16 B 2011/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-21, 16 B 2011/20
16 B 2011/20Verwaltungsgericht21.06.2021
Es ist gegenwärtig nicht anzunehmen, dass den Pflichtmitgliedern der Industrie- und Handelskammern eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit durch (weitere) kompetenzwidrige Äußerungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) konkret droht, die nicht nur atypische "Ausreißer" sind. Ob die in § 13c Abs. 8 IHKG enthaltene gesetzliche Anordnung der Pflichtmitgliedschaft der Industrie- und Handelskammern im DIHK verfassungskonform und insbesondere mit der allgemeinen Handlungsfreiheit der IHK-Pflichtmitglieder vereinbar ist, erscheint offen.
Entscheidungsdatum: 2021-06-21
Aktenzeichen: 16 B 2011/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0621.16B2011.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: GG Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4; IHKG § 1 Abs. 1 und 5, § 13c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 7, 8 und 10; Satzung des DIHK e.V. § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1
Es ist gegenwärtig nicht anzunehmen, dass den Pflichtmitgliedern der Industrie- und Handelskammern eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit durch (weitere) kompetenzwidrige Äußerungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) konkret droht, die nicht nur atypische "Ausreißer" sind.
Ob die in § 13c Abs. 8 IHKG enthaltene gesetzliche Anordnung der Pflichtmitgliedschaft der Industrie- und Handelskammern im DIHK verfassungskonform und insbesondere mit der allgemeinen Handlungsfreiheit der IHK-Pflichtmitglieder vereinbar ist, erscheint offen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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