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13 B 331/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-18, 13 B 331/21
13 B 331/21Verwaltungsgericht18.06.2021
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO ist das Gericht zuständig, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
Entscheidungsdatum: 2021-06-18
Aktenzeichen: 13 B 331/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0618.13B331.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO ist das Gericht zuständig, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird angeordnet, dass die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses Klage beim Gericht der Hauptsache zu erheben hat.
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