Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-18, 13 B 331/21

13 B 331/21Verwaltungsgericht18.06.2021

Regest

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO ist das Gericht zuständig, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 331/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-18

Aktenzeichen: 13 B 331/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0618.13B331.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Leitsätze

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO ist das Gericht zuständig, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.

Tenor

Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird angeordnet, dass die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses Klage beim Gericht der Hauptsache zu erheben hat.

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