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13 D 107/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-17, 13 D 107/20.NE
13 D 107/20.NEVerwaltungsgericht17.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-17
Aktenzeichen: 13 D 107/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0617.13D107.20NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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