Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-16, 14 B 521/21

14 B 521/21Verwaltungsgericht16.06.2021

Regest

Der Antragsteller vermietete Wohnungen in seinem Haus an Personen für kurze Zeiträume. Die Antragsgegnerin als Wohnungsaufsichtsbehörde verfügte, die Räume wieder Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Der Antrag blieb vor dem VG und dem OVG erfolglos.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 B 521/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-16

Aktenzeichen: 14 B 521/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0616.14B521.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: WAGG NRW § 2; WAG NRW § 3; WAG NRW § 10; WAG NRW § 13

Leitsätze

Der Antragsteller vermietete Wohnungen in seinem Haus an Personen für kurze Zeiträume. Die Antragsgegnerin als Wohnungsaufsichtsbehörde verfügte, die Räume wieder Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Der Antrag blieb vor dem VG und dem OVG erfolglos.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

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