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19 E 506/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-14, 19 E 506/21
19 E 506/21Verwaltungsgericht14.06.2021
1. In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es um das Bestehen der den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt abschließenden Staats- oder Wiederholungsprüfungen geht, bemisst der Senat die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für Kläger in ständiger Streitwertpraxis mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, d. h. konkret ohne weitere Differenzierung mit 40.000,00 Euro. 2. Dieser Streitwert wird sämtlichen das Bestehen der Staatsprüfung betreffenden Streitigkeiten zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob es um das erstmalige Nichtbestehen oder – nach erfolgloser Wiederholungsprüfung – um das endgültige Nichtbestehen geht.
Entscheidungsdatum: 2021-06-14
Aktenzeichen: 19 E 506/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0614.19E506.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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