Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-11, 1 A 4946/18

1 A 4946/18Verwaltungsgericht11.06.2021

Regest

Abgesehen von dem Fall einer für sie nicht erkennbaren irreführenden oder auf Täuschung beruhenden Unterrichtung kann eine zu beteiligende Personalvertretung sich nicht mehr auf einen Informationsmangel berufen, wenn sie eine beabsichtigte Maßnahme billigt, statt die erfolgte Unterrichtung als unzureichend zu rügen und weitere Informationen zu verlangen. In diesem Fall kann eine etwa gegebene, von der Personalvertretung aber hingenommene Verletzung ihres Informationsanspruchs zugleich (erst recht) nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Maßnahme führen, weil die Beteiligung der Personalvertretung nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten dient, sondern der Wahrung der Belange der Gesamtheit der Beschäftigten und der Dienststelle als Ganzer.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 4946/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-11

Aktenzeichen: 1 A 4946/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0611.1A4946.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: BBG § 44 Abs. 1; PostPersRG § 28; PostPersRG § 29 Abs. 5; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 5

Leitsätze

Abgesehen von dem Fall einer für sie nicht erkennbaren irreführenden oder auf Täuschung beruhenden Unterrichtung kann eine zu beteiligende Personalvertretung sich nicht mehr auf einen Informationsmangel berufen, wenn sie eine beabsichtigte Maßnahme billigt, statt die erfolgte Unterrichtung als unzureichend zu rügen und weitere Informationen zu verlangen. In diesem Fall kann eine etwa gegebene, von der Personalvertretung aber hingenommene Verletzung ihres Informationsanspruchs zugleich (erst recht) nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Maßnahme führen, weil die Beteiligung der Personalvertretung nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten dient, sondern der Wahrung der Belange der Gesamtheit der Beschäftigten und der Dienststelle als Ganzer.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 37.836,98 Euro festgesetzt.

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