Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-11, 19 E 117/21

19 E 117/21Verwaltungsgericht11.06.2021

Regest

In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um Notenverbesserung geht, ist in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 117/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-11

Aktenzeichen: 19 E 117/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0611.19E117.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um Notenverbesserung geht, ist in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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