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4 E 440/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-10, 4 E 440/21
4 E 440/21Verwaltungsgericht10.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-10
Aktenzeichen: 4 E 440/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0610.4E440.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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