Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-08, 16 A 1582/20

16 A 1582/20Verwaltungsgericht08.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 A 1582/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 16 A 1582/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0608.16A1582.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. November 2018 verpflichtet wird, dem Kläger eine Kopie seiner im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform oder einem gängigen elektronischen Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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