Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-31, 2 A 437/20

2 A 437/20Verwaltungsgericht31.05.2021

Regest

1. Nach § 6 BauO NRW 2018 - wie nach der Vorgängervorschrift - ist auch bei einem nicht horizontalen Verlauf der Oberkante einer Grenzgarage die Garage zur Bestimmung der mittleren Wandhöhe immer als Ganzes zu betrachten; eine (nachbar-)grundstücksbezogene Höhengrenze besteht nicht. Grenzen in der freien Gestaltung des Garagenbauwerks ergeben sich dadurch, dass das Bauwerk in seinen Proportionen nicht durch abstandsflĭchenrechtlich nicht privilegierte Funktionen bestimmt sein darf und durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. 2. Was als natürliche Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Zustand, der vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme vorgefunden wird, sofern diese Geländeverhältnisse von allen am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten hingenommen worden sind. 3. Bei einer in der Örtlichkeit auf dem Vorhabengrundstück nicht mehr sichtbaren (früher) gewachsenen Geländeoberfläche erscheint es als ein probates Mittel, zur Rekonstruktion auf Höhenlagen im Bebauungsplan sowie aus Plan- und/oder Genehmigungsunterlagen insbesondere dann zurückzugreifen, wenn andere Aufklärungsmöglichkeiten der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht erfolgversprechend erscheinen. Ma߭geblich bleiben die Umstände des Einzelfalls. 4. Einzelfall einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eingetretenen Bindung eines Nachbarn an eigene Angaben und Forderungen zur anzusetzenden Geländeoberfläche und zu den Grundstücksverhältnissen aus Vorprozessen und dem Baugenehmigungsverfahren, das zur streitigen Genehmigung der Grenzgarage geführt hat. 5. § 8 Abs. 3 BauO NRW kommt wie der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 3 BauO NRW a. F.) nicht schon hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeoberfläche nachbarschützende Wirkung zu. Sie ergibt sich vielmehr in erster Linie im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandsflächen in § 6 BauO NRW.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 437/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-31

Aktenzeichen: 2 A 437/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.2A437.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: BauO NRW § 2; BauO NRW § 6; BauO NRW § 8

Leitsätze

    1. Nach § 6 BauO NRW 2018 - wie nach der Vorgängervorschrift - ist auch bei einem nicht horizontalen Verlauf der Oberkante einer Grenzgarage die Garage zur Bestimmung der mittleren Wandhöhe immer als Ganzes zu betrachten; eine (nachbar-)grundstücksbezogene Höhengrenze besteht nicht. Grenzen in der freien Gestaltung des Garagenbauwerks ergeben sich dadurch, dass das Bauwerk in seinen Proportionen nicht durch abstandsflĭchenrechtlich nicht privilegierte Funktionen bestimmt sein darf und durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
    1. Was als natürliche Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Zustand, der vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme vorgefunden wird, sofern diese Geländeverhältnisse von allen am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten hingenommen worden sind.
    1. Bei einer in der Örtlichkeit auf dem Vorhabengrundstück nicht mehr sichtbaren (früher) gewachsenen Geländeoberfläche erscheint es als ein probates Mittel, zur Rekonstruktion auf Höhenlagen im Bebauungsplan sowie aus Plan- und/oder Genehmigungsunterlagen insbesondere dann zurückzugreifen, wenn andere Aufklärungsmöglichkeiten der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht erfolgversprechend erscheinen. Ma߭geblich bleiben die Umstände des Einzelfalls.
    1. Einzelfall einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eingetretenen Bindung eines Nachbarn an eigene Angaben und Forderungen zur anzusetzenden Geländeoberfläche und zu den Grundstücksverhältnissen aus Vorprozessen und dem Baugenehmigungsverfahren, das zur streitigen Genehmigung der Grenzgarage geführt hat.
    1. § 8 Abs. 3 BauO NRW kommt wie der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 3 BauO NRW a. F.) nicht schon hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeoberfläche nachbarschützende Wirkung zu. Sie ergibt sich vielmehr in erster Linie im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandsflächen in § 6 BauO NRW.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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