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19 B 943/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-31, 19 B 943/21
19 B 943/21Verwaltungsgericht31.05.2021
Bei einem Dauerleiden besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht sein Darstellungsvermögen, sondern sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 5).
Entscheidungsdatum: 2021-05-31
Aktenzeichen: 19 B 943/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.19B943.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; PO-Externe-S I § 22
Bei einem Dauerleiden besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht sein Darstellungsvermögen, sondern sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 5).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Haupttenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.
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