Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-25, 19 B 519/21

19 B 519/21Verwaltungsgericht25.05.2021

Regest

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass eine Schule einen schulpflichtigen Schüler abweichend vom generell angeordneten Wechselunterricht nur dann von seiner Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbindet und ihm ausschließlich Distanzunterricht erteilt, wenn er eine individuell erhöhte Infektionsgefahr für sich selbst oder seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen glaubhaft macht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 519/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-25

Aktenzeichen: 19 B 519/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0525.19B519.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 43 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass eine Schule einen schulpflichtigen Schüler abweichend vom generell angeordneten Wechselunterricht nur dann von seiner Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbindet und ihm ausschließlich Distanzunterricht erteilt, wenn er eine individuell erhöhte Infektionsgefahr für sich selbst oder seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen glaubhaft macht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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