Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-18, 6 B 296/21

6 B 296/21Verwaltungsgericht18.05.2021

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Beamtin auf Probe, die sich gegen ihre Entlassung wegen charakterlicher Eignungsmängel wendet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 296/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-18

Aktenzeichen: 6 B 296/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0518.6B296.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG §23 Abs. 3 S.1 Nr.2

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Beamtin auf Probe, die sich gegen ihre Entlassung wegen charakterlicher Eignungsmängel wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

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