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15 B 841/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-08, 15 B 841/21
15 B 841/21Verwaltungsgericht08.05.2021
1. Auf Grundlage von § 16 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht. 2. Einzelfall einer rechtswidrigen Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 50 Personen bei einer Versammlungsfläche von rund 900 qm.
Entscheidungsdatum: 2021-05-08
Aktenzeichen: 15 B 841/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0508.15B841.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: lfSG § 28 Abs 1 Satz 1; lfSG § 28 Abs 1 Satz 2; lfSG § 28a Abs 1 Nr 10; CoronaSchVO § 16 Abs 1 Satz 2
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2021 wird mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses geändert. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2021 wird mit folgenden Maßgaben angeordnet:
An der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung dürfen maximal 150 Personen gleichzeitig teilnehmen.
Die Versammlungsfläche ist nach Osten so zu begrenzen, dass zur Eingangsfront des Bahnhofsgebäudes ein Korridor von mindestens 10 m freigehalten wird (gemessen von der Gebäudewand, ohne Vordach).
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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