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19 A 177/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-07, 19 A 177/21.A
19 A 177/21.AVerwaltungsgericht07.05.2021
Verkennt das Verwaltungsgericht die Reichweite dessen, was als (hier: ausländische Rechts-)Tatsache der Beweiserhebung zugänglich und was als Rechtsanwendung der Beweiserhebung entzogen ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der einer Beweisantragsablehnung als unerheblich die prozessuale Stütze entzieht.
Entscheidungsdatum: 2021-05-07
Aktenzeichen: 19 A 177/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0507.19A177.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2
Verkennt das Verwaltungsgericht die Reichweite dessen, was als (hier: ausländische Rechts-)Tatsache der Beweiserhebung zugänglich und was als Rechtsanwendung der Beweiserhebung entzogen ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der einer Beweisantragsablehnung als unerheblich die prozessuale Stütze entzieht.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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