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15 B 840/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-07, 15 B 840/21
15 B 840/21Verwaltungsgericht07.05.2021
1. Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. 2. Der Einsatz schallverstärkender Mittel zur Binnenkommunikation ist bei weniger als 20 Teilnehmenden regelmäßig nicht erforderlich. Hinsichtlich der Außenkommunikation kann die Abwehr einer drohenden Beeinträchtigung kollidierender Rechtsgüter Dritter, insbesondere der Schutz der Nachtruhe von Anwohnern, Vorrang beanspruchen. 3. Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden. 4. Einzelfallentscheidung zur Ermessensfehlerhaftigkeit eines Verbots des Abspielens von Musik während einer Versammlung.
Entscheidungsdatum: 2021-05-07
Aktenzeichen: 15 B 840/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0507.15B840.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GG Art 8 Abs 1; VersG § 15 Abs 1
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Mai 2021 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Mai 2021 - soweit dieser die Versammlungen am 7. und 8. Mai 2021 betrifft - wird hinsichtlich der Auflage zu Ziffer II.3. wiederhergestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
De Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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