Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-05, 12 B 477/21

12 B 477/21Verwaltungsgericht05.05.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 B 477/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-05

Aktenzeichen: 12 B 477/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0505.12B477.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

    1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. E. aus C. bewilligt.
    1. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Januar 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

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