Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-04, 1 A 839/19

1 A 839/19Verwaltungsgericht04.05.2021

Regest

Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen, sind gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV auch dann grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn sie in Anlage 5 zur Bundesbeihilfeverordnung zwar nicht mit ihrem Handelsnamen aufgeführt sind, ihr Wirkstoff dort jedoch genannt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 839/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-04

Aktenzeichen: 1 A 839/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0504.1A839.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: BBhV § 6 Abs. 1; BBhV § 22 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen, sind gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV auch dann grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn sie in Anlage 5 zur Bundesbeihilfeverordnung zwar nicht mit ihrem Handelsnamen aufgeführt sind, ihr Wirkstoff dort jedoch genannt wird.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 500,- Euro festgesetzt.

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