Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-04, 19 A 2888/20.A

19 A 2888/20.AVerwaltungsgericht04.05.2021

Regest

1. Nach der auch im Berufungszulassungsverfahren anwendbaren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO hat der Kläger und Rechtsmittelführer regelmäßig eine ladungsfähige Anschrift, d. h. (Wohnungs‑)Anschrift anzugeben, unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird. 2. Ergänzt der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Berufungszulassungsantrag nicht innerhalb einer ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist um eine ladungsfähige Anschrift, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2888/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-04

Aktenzeichen: 19 A 2888/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0504.19A2888.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. Nach der auch im Berufungszulassungsverfahren anwendbaren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO hat der Kläger und Rechtsmittelführer regelmäßig eine ladungsfähige Anschrift, d. h. (Wohnungs‑)Anschrift anzugeben, unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
    1. Ergänzt der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Berufungszulassungsantrag nicht innerhalb einer ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist um eine ladungsfähige Anschrift, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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