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7 B 304/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-29, 7 B 304/21
7 B 304/21Verwaltungsgericht29.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 7 B 304/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.7B304.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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