Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-29, 19 E 536/20

19 E 536/20Verwaltungsgericht29.04.2021

Regest

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 536/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-29

Aktenzeichen: 19 E 536/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.19E536.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 8 Abs. 1; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Leitsätze

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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