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9 A 4109/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-23, 9 A 4109/18
9 A 4109/18Verwaltungsgericht23.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-23
Aktenzeichen: 9 A 4109/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0423.9A4109.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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