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19 A 4214/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-23, 19 A 4214/18.A
19 A 4214/18.AVerwaltungsgericht23.04.2021
Die Direktive des äthiopischen Außenministeriums vom 19. Januar 2004 zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ließ die Staatsangehörigkeitsverluste der zwischen Mai 1998 und Frühjahr 2002 nach Eritrea deportierten oder ausgereisten Personen eritreischer Abstammung unberührt (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 127).
Entscheidungsdatum: 2021-04-23
Aktenzeichen: 19 A 4214/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0423.19A4214.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)
Die Direktive des äthiopischen Außenministeriums vom 19. Januar 2004 zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ließ die Staatsangehörigkeitsverluste der zwischen Mai 1998 und Frühjahr 2002 nach Eritrea deportierten oder ausgereisten Personen eritreischer Abstammung unberührt (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 127).
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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