Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-20, 4 B 1168/20

4 B 1168/20Verwaltungsgericht20.04.2021

Regest

Zur Vereinbarkeit der Übermittlung von Steuerrückständen durch das Finanzamt an die Ordnungsbehörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Gewerbeuntersagung mit dem Steuergeheimnis und der Datenschutz-Grundverordnung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1168/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-20

Aktenzeichen: 4 B 1168/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0420.4B1168.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GewO § 35; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5; VO (EU) 2016/679 Art. 6

Leitsätze

Zur Vereinbarkeit der Übermittlung von Steuerrückständen durch das Finanzamt an die Ordnungsbehörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Gewerbeuntersagung mit dem Steuergeheimnis und der Datenschutz-Grundverordnung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22.7.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.