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6 E 901/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-19, 6 E 901/20
6 E 901/20Verwaltungsgericht19.04.2021
Bei der Bestimmung des im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigenden Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Erkenntnisverfahren ist auf dessen Wert abzustellen.
Entscheidungsdatum: 2021-04-19
Aktenzeichen: 6 E 901/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0419.6E901.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO §172; RVG §33; RVG §23 Abs. 2 Satz 1
Bei der Bestimmung des im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigenden Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Erkenntnisverfahren ist auf dessen Wert abzustellen.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
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