Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-16, 2 D 67/19.NE

2 D 67/19.NEVerwaltungsgericht16.04.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 D 67/19.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-16

Aktenzeichen: 2 D 67/19.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0416.2D67.19NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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