Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-16, 2 D 106/20.NE

2 D 106/20.NEVerwaltungsgericht16.04.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 D 106/20.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-16

Aktenzeichen: 2 D 106/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0416.2D106.20NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: VwGO§ 47; BauGB § 14

Tenor

Die Veränderungssperre der Stadt M. vom 12. Juni 2019 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 314 „Q. M1. “ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 27. Mai 2019 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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