Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-16, 15 B 1285/20

15 B 1285/20Verwaltungsgericht16.04.2021

Regest

1. Die durch das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18. Januar 2021 eingeführten Regelungen über den Zugang zu verfahrensbezogenen Informationen der Kartellbehörden in § 56 Abs. 3 bis 5 GWB dürften dem Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG vorgehen. 2. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen in Verpflichtungskonstellationen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Mit Blick auf § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. ist eine solche abweichende Bestimmung dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu entnehmen. 3. Die Rechtsänderung durch § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. führt nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung, die es verfassungsrechtlich gebieten könnte, diejenigen Fälle von der Ausschlusswirkung nach § 1 Abs. 3 IFG auszunehmen, in denen der Informationszugang vor Erlass des GWB-Digitalisierungsgesetzes beantragt wurde. 4. Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der aus § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. folgende Ausschluss von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz die Ausübung des Unionsrechts auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert und daher gegen den Effektivitätsgrundsatz in Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/104/EU verstößt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 1285/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-16

Aktenzeichen: 15 B 1285/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0416.15B1285.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: § 123 VwGO; § 1 Abs. 3 IFG; § 56 Abs. 5 GWB; § 89c GWB; Art. 4 Satz 1 Richtlinie 2014/104/EU

Leitsätze

    1. Die durch das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18. Januar 2021 eingeführten Regelungen über den Zugang zu verfahrensbezogenen Informationen der Kartellbehörden in § 56 Abs. 3 bis 5 GWB dürften dem Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG vorgehen.
    1. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen in Verpflichtungskonstellationen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Mit Blick auf § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. ist eine solche abweichende Bestimmung dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu entnehmen.
    1. Die Rechtsänderung durch § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. führt nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung, die es verfassungsrechtlich gebieten könnte, diejenigen Fälle von der Ausschlusswirkung nach § 1 Abs. 3 IFG auszunehmen, in denen der Informationszugang vor Erlass des GWB-Digitalisierungsgesetzes beantragt wurde.
    1. Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der aus § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. folgende Ausschluss von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz die Ausübung des Unionsrechts auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert und daher gegen den Effektivitätsgrundsatz in Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/104/EU verstößt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3. sind erstattungsfähig, die der Beigeladenen zu 4. bis 8. nicht.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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