Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-15, 4 E 932/19

4 E 932/19Verwaltungsgericht15.04.2021

Regest

Weder § 36 GewO noch der auf seiner Grundlage ergangenen Sachverständigen-ordnung der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld lassen sich Anzeichen dafür entnehmen, dass die Bestellung oder ihre Aufhebung zumindest auch im subjektiven Interesse einzelner Dritter erfolgt, die sich von der Allgemeinheit unterscheiden. Einem nicht an dem Bestellungsverfahren beteiligten Dritten steht kein Anspruch auf Einsicht in Vorgänge zu, die die Bestellung des Sachverständigen, die Rücknahme oder den Widerruf betreffen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 E 932/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-15

Aktenzeichen: 4 E 932/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0415.4E932.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GG Art. 17; GewO § 36; IFG § 4

Leitsätze

Weder § 36 GewO noch der auf seiner Grundlage ergangenen Sachverständigen-ordnung der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld lassen sich Anzeichen dafür entnehmen, dass die Bestellung oder ihre Aufhebung zumindest auch im subjektiven Interesse einzelner Dritter erfolgt, die sich von der Allgemeinheit unterscheiden. Einem nicht an dem Bestellungsverfahren beteiligten Dritten steht kein Anspruch auf Einsicht in Vorgänge zu, die die Bestellung des Sachverständigen, die Rücknahme oder den Widerruf betreffen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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