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15 A 149/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-15, 15 A 149/20
15 A 149/20Verwaltungsgericht15.04.2021
1. Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Damit ist indes nicht gemeint, dass die Anlagen unerlässlich sein müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis grundsätzlich zur einer ordnungsgemäßen Erschließung. 2. Die Notwendigkeit einer Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB entfällt mit Blick auf anderweitig bereits vorhandene Flächen nur dann, wenn bereits genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind oder wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. Die Notwendigkeit einer Grünanlage ist dagegen in einem Gebiet mit offener Bauweise und Gärten anzuerkennen, wenn dort auch Mieterinnen und Mieter wohnen, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten nicht sichergestellt ist. 3. Sogenannte Handtuchgrundstücke bei Reihenhäusern gewährleisten in der Regel keine Anlegung von privaten Grünflächen, die mit Blick auf ihre Erholungsfunktion mit einer öffentlichen Grünanlage vergleichbar sind. Solche sehr kleinen Grundstücke sind die für die physische und psychische Erholung nur bedingt geeignet. Denn diese setzt grundsätzlich eine großzügigere Bewegungs-freiheit sowie die Möglichkeit eines Naturgenusses voraus, die ihrerseits mit einer gewissen Weiträumigkeit der Grünfläche verbunden ist. 4. Erschlossen werden von Grünanlagen solche Grundstücke, die von der Grünanlage bis zu etwa 200 Meter Luftlinie entfernt liegen. Die auf dieser Grundlage gebildete Grenze des Abrechnungsgebiets kann (nur) bei Vorliegen besonderer Gründe [z. B. einheitlicher Baukomplex, verkehrsreiche Straße, besondere topographische Verhältnisse, einleuchtende („abgerundete“) Abgrenzung des Abrechnungsgebiets] in gewissem Umfang über- oder unterschritten werden.
Entscheidungsdatum: 2021-04-15
Aktenzeichen: 15 A 149/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0415.15A149.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB; § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.442,52 Euro festgesetzt.
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