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1 B 1807/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-13, 1 B 1807/20
1 B 1807/20Verwaltungsgericht13.04.2021
Soll ein Soldat auf Zeit wegen der Herbeiführung seiner Ernennung durch arglistige Täuschung nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG entlassen werden, so greift zwar die Sollvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG zur Anhörung der Vertrauensperson nicht ein, weil im gesetzlichen Regelfall einer solchen Entlassung kein Ermessensspielraum besteht. Die (u. a.) in diesen Entlassungsfällen geübte Praxis der Entlassungsbehörde, die Vertrauensperson im Einverständnis des Betroffenen gleichwohl anzuhören, ist aber nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2021-04-13
Aktenzeichen: 1 B 1807/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0413.1B1807.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: SG §55 Abs.1 Satz 1; SG §46 Abs.2 Satz 1 Nr.2; SBG § 24 Abs.1 Nr.1; SG §55 Abs.6 Satz 1; SG §47 Abs.3
Soll ein Soldat auf Zeit wegen der Herbeiführung seiner Ernennung durch arglistige Täuschung nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG entlassen werden, so greift zwar die Sollvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG zur Anhörung der Vertrauensperson nicht ein, weil im gesetzlichen Regelfall einer solchen Entlassung kein Ermessensspielraum besteht. Die (u. a.) in diesen Entlassungsfällen geübte Praxis der Entlassungsbehörde, die Vertrauensperson im Einverständnis des Betroffenen gleichwohl anzuhören, ist aber nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.035,76 Euro festgesetzt.
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