Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-12, 14 A 818/19.A

14 A 818/19.AVerwaltungsgericht12.04.2021

Regest

Die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes für einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG ist mit Unionsrecht vereinbar. Das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 ‑ C-238/19 ‑ stellt keinen Grund für einen Folgeantrag dar, der zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 A 818/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-12

Aktenzeichen: 14 A 818/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0412.14A818.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: EU Art 33 der Richtlinie 2013/32, EU Art 40 der Richtlinie 2013/32; EU Art 42 der Richtlinie 2013/32; AsylG § 71; VwVfG § 51

Leitsätze

Die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes für einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG ist mit Unionsrecht vereinbar.

Das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 ‑ C-238/19 ‑ stellt keinen Grund für einen Folgeantrag dar, der zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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